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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich
1. Für die Geschäftsbeziehungen der Pohlmann Media Group AG mit ihren Kunden gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Änderungen oder Ergänzungen bei Vertragsabschluss bedürfen der Schriftform. Nachträgliche Zusatzvereinbarungen, die nicht mit der Geschäftsführung der Pohlmann Media Group AG oder ihrem vertretungsberechtigten Personal getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung durch die Pohlmann Media Group AG. Die AGB gelten auch für alle künftigen Verträge.
2. Entgegenstehende oder abweichende AGB des Kunden erkennt die Pohlmann Media Group AG nicht an. Die AGB der Pohlmann Media Group AG gelten auch dann, wenn die Pohlmann Media Group AG in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder die Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.

II. Vertragsabschluss
Angebote der Pohlmann Media Group AG in schriftlicher, fernmündlicher oder elektronischer Form, sind keine Angebote im Rechtssinn, sondern als Aufforderung an den Kunden zur Abgabe einer Bestellung (Angebot) zu verstehen. Der Kunde ist an seine Bestellung 4 Wochen gebunden. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung der Pohlmann Media Group AG, spätestens jedoch mit Annahme der Lieferung/Leistung durch den Kunden zustande. Er steht jedoch unter dem Vorbehalt einer positiven Bonitätsüberprüfung des Kunden aufgrund von SCHUFA-Auskünften oder vergleichbaren Mitteilungen, angefordert durch die Pohlmann Media Group AG spätestens innerhalb von drei Tagen nach Vertragsschluss.

III. Vertraulichkeit
Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle mündlichen oder schriftlichen Informationen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten, vertraulich zu behandeln. Mitarbeiter, die von diesen Informationen Kenntnis erlangen, werden schriftlich zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Der Kunde verpflichtet sich, der Pohlmann Media Group AG überlassene oder zur Verfügung gestellte Arbeitsunterlagen oder Vorlagen die der Vertraulichkeit unterliegen, deutlich zu kennzeichnen. Nicht entsprechend gekennzeichnete Arbeitsunterlagen sowie deren Inhalte dürfen durch die Pohlmann Media Group AG zum Zweck der Auftragsdurchführung Dritten zur Kenntnis gebracht werden.

IV. Mitwirkungspflicht
1. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Beitrag zur Verwirklichung des gemeinsamen Vertragszwecks zu leisten. Dies betrifft z.B. die Pflicht, sich zu den im Pflichtenheft genannten technischen Voraussetzungen, insbesondere den beschriebenen Funktionalitäten und Abläufen, in Textform konkret zu äußern, beispielsweise Textkorrekturen vorzunehmen, Sprecher, Musik, Audiologos, auditive Beiträge oder Programme auszuwählen. Die Frist für jede Mitwirkungshandlung beträgt längstens zwei Wochen. Kommt der Kunde seiner Obliegenheit zur Mitwirkung fristgemäß nicht nach, kann die Pohlmann Media Group AG vom Kunden eine angemessene Entschädigung verlangen und nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist den Vertrag kündigen.
Die Pohlmann Media Group AG behält sich zusätzlich die Geltendmachung einer Schadenspauschale für die Bereithaltung der Arbeitskräfte und des Kapitals in Höhe von 0,3 % je Arbeitstag, höchstens jedoch 10 % der Auftragssumme vor, vorausgesetzt, die fehlende Mitwirkung des Kunden ist verschuldet. Der Pohlmann Media Group AG bleibt es unbenommen, einen darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen. Im Übrigen bleibt es zusätzlich bei der vereinbarten Vergütung.
2. Der Kunde ist verpflichtet, der Pohlmann Media Group AG die vorhandene technische Infrastruktur mitzuteilen. Sollte eine Installation des Vertragsprodukts wegen nicht mitgeteilter technischer Voraussetzungen unmöglich sein oder die Herstellung der technischen Voraussetzungen vom Kunden abgelehnt werden, bleibt es beim Vergütungsanspruch. Bei nicht nur unerheblicher Verzögerung oder Erschwerung der Installation erhöht sich der Vergütungsanspruch entsprechend.

V. Urheber - / Nutzungsrechte
1. Die Pohlmann Media Group AG hat an allen Ton- und Sprachwerken das Urheberrecht oder ein zur Weitergabe berechtigendes Nutzungsrecht. Die vom Vertragszweck erfassten Nutzungsrechte gehen Zug um Zug mit Beginn der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung für die Dauer der vereinbarten Vertragslaufzeit auf den Kunden über.
2. Die Pohlmann Media Group AG ist berechtigt, die von ihr erstellten Tonträger zu signieren (Urhebervermerk). Die Pohlmann Media Group AG ist weiter berechtigt, die erstellten Werke zum Zwecke der Eigenwerbung zu veröffentlichen oder zu dem genannten Zweck sonst Dritten zugänglich zu machen. Die Berechtigung besteht fort, wenn der Kunde die Nutzungsrechte endgültig erworben hat. Die Pohlmann Media Group AG darf in ihrer Eigenwerbung auf den Kunden unter Nutzung dessen Firmen- / Markenlogos hinweisen, es sei denn, der Kunde widerspricht aus begründetem Anlass. Erfolgten bereits Werbemaßnahmen, kann die Pohlmann Media Group AG sich im Falle von Ziffer 2. S. 4 auf eine angemessene Frist zur Umstellung berufen.

VI. Zahlungsbedingungen
1. Zahlungen sind spätestens 21 Tage nach Erhalt der Leistung und Zugang der Rechnung durch Überweisung jeweils ohne Abzug zu leisten. Kommt der Kunde in Verzug, sind auch alle weiteren Forderungen zur sofortigen Zahlung fällig.
2. Dem Kunden steht kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Forderungen der Pohlmann Media Group AG zu, es sei denn, (1) er hat bei Erhalt einer mangelhaften Leistung bereits den Teil des Entgelts bezahlt, der dem Wert der Leistung entspricht oder (2) der Gegenanspruch des Kunden, auf den das Leistungsverweigerungsrecht gestützt wird, ist unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif. Dasselbe gilt im Fall der Aufrechnung durch den Kunden.
3. Alle Forderungen der Pohlmann Media Group AG, für die Ratenzahlung vereinbart worden ist, werden sofort fällig, wenn der Kunde eine vereinbarte Ratenzahlung nicht fristgerecht leistet oder wenn er eine Zahlungspflicht mit vergleichbarem Gewicht oder vergleichbaren Auswirkungen nicht erfüllt. Eine sofortige Fälligkeit tritt ferner dann ein, wenn der Pohlmann Media Group AG nach dem Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden bekannt wird. Die Pohlmann Media Group AG ist dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch bei Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht worden, kann die Pohlmann Media Group AG vom Vertrag zurücktreten.
4. Ab einer Auftragssumme von 2.500,- EUR ist die Pohlmann Media Group AG berechtigt, 50 % der Auftragssumme bei Auftragserteilung und 50 % bei angezeigter Lieferbereitschaft auf der Grundlage der Schlussrechnung fällig zu stellen.

VII. Liefer- und Leistungszeit
1. Angegebene Liefer- oder Fertigstellungstermine sind mangels ausdrücklicher anderer Vereinbarung unverbindlich. Verbindliche Lieferfristen beginnen mit Zugang der Auftragsbestätigung, soweit der Kunde seine Mitwirkungspflicht (Ziffer IV) erfüllt hat.
2. Verzug scheidet dann aus, wenn die Verzögerung von der Pohlmann Media Group AG nicht zu vertreten ist (z. B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Energiever-sorgungsschwierigkeiten, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Grundstoffe). Wird der Vertrag später abgeändert und hat die Änderung Einfluss auf den vereinbarten Lieferzeitpunkt, ohne dass diesbezüglich eine gesonderte Regelung durch die Pohlmann Media Group AG und den anderen Teil vereinbart wird, verlängert sich die Lieferfrist angemessen bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen.

VIII. Eigentumsvorbehalt bei Verkauf
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen der Pohlmann Media Group AG (einschließlich sämtlicher Nebenforderungen) die ihr aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden jetzt oder künftig zustehen, verbleibt das Eigentum an den Vertragsgegenständen bei der Pohlmann Media Group AG.
2. Der Kunde darf ohne Zustimmung der Pohlmann Media Group AG über die Vorbehaltsware nicht verfügen.
3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum der Pohlmann Media Group AG hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen damit diese ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit die Pohlmann Media Group AG aufgrund der Geltendmachung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt den Vertragsgegenstand heraus verlangt, ist der Kunde verpflichtet, diesen auf sein Risiko und seine Kosten an den in Ziffer XIII. 1. näher bezeichneten Erfüllungsort zu versenden

IX. Mängelhaftung bei Verkauf gegenüber gewerblichen Abnehmern
1. Der Kunde hat die gelieferte Leistung einer Eingangskontrolle zu unterziehen. Hinsichtlich der Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden gilt § 377 HGB. Mängelansprüche gelten nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Der Kunde ist verpflichtet, seine Gewährleistungsrechte gegenüber den Lieferanten zu machen. Die Berechtigung besteht fort, wenn der Kunde die Nutzungsrechte endgültig erworben hat. Die Pohlmann Media Group AG darf in ihrer Eigenwerbung auf den Kunden unter Nutzung dessen Firmen- / Markenlogos hinweisen, es sei denn, der Kunde widerspricht aus begründetem Anlass. Erfolgten bereits Werbemaßnahmen, kann die Pohlmann Media Group AG sich im Falle von Ziffer 2. S. 4 auf eine angemessene Frist zur Umstellung berufen.

VI. Zahlungsbedingungen
1. Zahlungen sind spätestens 21 Tage nach Erhalt der Leistung und Zugang der Rechnung durch Überweisung jeweils ohne Abzug zu leisten. Kommt der Kunde in Verzug, sind auch alle weiteren Forderungen zur sofortigen Zahlung fällig.
2. Dem Kunden steht kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Forderungen der Pohlmann Media Group AG zu, es sei denn, (1) er hat bei Erhalt einer mangelhaften Leistung bereits den Teil des Entgelts bezahlt, der dem Wert der Leistung entspricht oder (2) der Gegenanspruch des Kunden, auf den das Leistungsverweigerungsrecht gestützt wird, ist unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif. Dasselbe gilt im Fall der Aufrechnung durch den Kunden.
3. Alle Forderungen der Pohlmann Media Group AG, für die Ratenzahlung vereinbart worden ist, werden sofort fällig, wenn der Kunde eine vereinbarte Ratenzahlung nicht fristgerecht leistet oder wenn er eine Zahlungspflicht mit vergleichbarem Gewicht oder vergleichbaren Auswirkungen nicht erfüllt. Eine sofortige Fälligkeit tritt ferner dann ein, wenn der Pohlmann Media Group AG nach dem Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden bekannt wird. Die Pohlmann Media Group AG ist dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch bei Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht worden, kann die Pohlmann Media Group AG vom Vertrag zurücktreten.
4. Ab einer Auftragssumme von 2.500,- EUR ist die Pohlmann Media Group AG berechtigt, 50 % der Auftragssumme bei Auftragserteilung und 50 % bei angezeigter Lieferbereitschaft auf der Grundlage der Schlussrechnung fällig zu stellen.

VII. Liefer- und Leistungszeit
1. Angegebene Liefer- oder Fertigstellungstermine sind mangels ausdrücklicher anderer Vereinbarung unverbindlich. Verbindliche Lieferfristen beginnen mit Zugang der Auftragsbestätigung, soweit der Kunde seine Mitwirkungspflicht (Ziffer IV) erfüllt hat.
2. Verzug scheidet dann aus, wenn die Verzögerung von der Pohlmann Media Group AG nicht zu vertreten ist (z. B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Energiever-sorgungsschwierigkeiten, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Grundstoffe). Wird der Vertrag später abgeändert und hat die Änderung Einfluss auf den vereinbarten Lieferzeitpunkt, ohne dass diesbezüglich eine gesonderte Regelung durch die Pohlmann Media Group AG und den anderen Teil vereinbart wird, verlängert sich die Lieferfrist angemessen bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen.

VIII. Eigentumsvorbehalt bei Verkauf
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen der Pohlmann Media Group AG (einschließlich sämtlicher Nebenforderungen) die ihr aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden jetzt oder künftig zustehen, verbleibt das Eigentum an den Vertragsgegenständen bei der Pohlmann Media Group AG.
2. Der Kunde darf ohne Zustimmung der Pohlmann Media Group AG über die Vorbehaltsware nicht verfügen.
3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum der Pohlmann Media Group AG hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen damit diese ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit die Pohlmann Media Group AG aufgrund der Geltendmachung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt den Vertragsgegenstand heraus verlangt, ist der Kunde verpflichtet, diesen auf sein Risiko und seine Kosten an den in Ziffer XIII. 1. näher bezeichneten Erfüllungsort zu versenden

IX. Mängelhaftung bei Verkauf gegenüber gewerblichen Abnehmern
1. Der Kunde hat die gelieferte Leistung einer Eingangskontrolle zu unterziehen. Hinsichtlich der Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden gilt § 377 HGB. Mängelansprüche gelten nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Der Kunde ist verpflichtet, seine Gewährleistungsrechte gegenüber den Lieferanten von Pohlmann Media Group AG geltend zu machen; zu diesem Zweck tritt Pohlmann Media Group AG die eigenen Rechte nach § 437 BGB an den Kunden ab.
2. Die Haftung für Mängel verjährt in 12 Monaten. Dies gilt nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Pohlmann Media Group AG und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
3. Die Pohlmann Media Group AG haftet im gesetzlichen Rahmen, allerdings nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden, es sei denn, es liegt Arglist oder eine Garantiezusage der Pohlmann Media Group AG vor.

X. Vorbehalt der Selbstbelieferung
Stellt die Pohlmann Media Group AG fest, dass zu liefernde Waren und zu erbringende Leistungen nicht zu den vereinbarten Entgelten und / oder Bedingungen geliefert bzw. erbracht werden können, erhöhen sich die Teilentgelte insoweit um den Betrag, den ein ordentlicher Kaufmann zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Gesamtlieferung / Leistung berechnet.

XI. Haftung allgemein
1. Trifft die Pohlmann Media Group AG weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit, so haftet sie – sowohl vertraglich als auch deliktisch – nur, sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine „Kardinalpflicht“ verletzt hat. In diesen Fällen ist die Haftung auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten oder sog. Kardinalpflichten sind solche aus der Natur des Vertrages sich ergebenden Pflichten, bei deren Einschränkung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet würde, weil sie die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen mit der Folge, dass der Käufer deshalb auf deren Erfüllung durch die Pohlmann Media Group AG vertraut und vertrauen darf.
2. Bei Ansprüchen aus Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB, ist die Haftung der Pohlmann Media Group AG auf die Ersatzleistung der Versicherung begrenzt. Die Pohlmann Media Group AG ist nur dann zur Eigenhaftung verpflichtet, wenn der Versicherer den Ersatz ablehnt oder aber durch die Versicherungssumme eine adäquate Schadenskompensation nicht erreicht wird. Bei einer Verpflichtung zur Eigenhaftung übernimmt die Pohlmann Media Group AG diejenigen Kosten, die dem Gläubiger aus der zusätzlichen Inanspruchnahme des Versicherers der Pohlmann Media Group AG entstanden sind.
3. Die Haftung gemäß §§ 1, 4 ProduktHaftG bleibt unberührt.
4. Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für die Pohlmann Media Group AG oder für jedermann unmöglich ist (§ 275 Abs. 1 BGB); § 275 Abs. 2 bis 4 BGB (Leistungsverweigerungsrecht bei Unverhältnismäßigkeit bzw. Unzumutbarkeit; sonstige Rechte des Gläubigers) gelten gleichermaßen.
5. Soweit die Haftung der Pohlmann Media Group AG ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Pohlmann Media Group AG.

XII. Schutzrechte
1. Soweit nicht anders vereinbart, übernimmt die Pohlmann Media Group AG keine Haftung dafür, dass ihre Leistung nicht gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzen, es sei denn, etwas anderes ist der Pohlmann Media Group AG bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt. Der Kunde ist verpflichtet, der Pohlmann Media Group AG unverzüglich Mitteilung zu machen, falls ihm gegenüber derartige Verletzungen gerügt werden.
2. Sind die Leistungen nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden erstellt worden, so hat der Kunde die Pohlmann Media Group AG von allen Forderungen freizustellen, die aufgrund von Verletzungen gewerblicher Schutzrechte von Dritten erhoben werden vorausgesetzt, die Forderungen sind Folge der Entwürfe oder Anweisungen des Kunden. Etwaige Prozesskosten sind angemessen zu bevorschussen.
3. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart oder durch die Pohlmann Media Group AG schriftlich erklärt, unterliegen die Musikstücke einer Verwertung durch die GEMA, der Kunde hat selbständig eine entsprechende Anmeldung bei der GEMA vorzunehmen und anfallenden Gebühren zu erstatten.
4. Die Pohlmann Media Group AG ist berechtigt, die Übertragung der Nutzungsrechte zu widerrufen, wenn sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet und trotz zusätzlicher Aufforderung den Zahlungsverzug nicht binnen 14-Tagen beseitigt.

XIII. Schlussvorschriften
1. Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Firmensitz der Pohlmann Media Group AG.
2. Sofern der Kunde nicht Verbraucher ist, ist der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten das Amtsgericht München oder das Landgericht München I. Nach Wahl der Pohlmann Media Group AG auch der Sitz des Kunden.3. Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht.